hat die Umschreibung in der Folge denn auch vorgenommen bzw. den Beschuldigten aufgrund dessen Verhaltens handschriftlich als Eigentümer auf dem Formular eingetragen. Der Privatkläger ist der Ansicht, daran sei klar zu erkennen, dass der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt seine Aneignungsabsicht manifestiert habe. Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, ist offensichtlich, dass weder der Beschuldigte noch der Privatkläger bezüglich der Abwicklungen/Vorgänge rund um das Bild «E.________» die Karten auf den Tisch gelegt haben.