40 vieren. Nach Ansicht der Kammer erscheint es nicht nur aussergewöhnlich, sondern geradezu verdächtigt, dass der Beschuldigte die Mitarbeiter des I.________ am 9. Juni 2017 fordernd und mit Nachdruck dazu aufgefordert hat, die Eigentümerschaft auf der Empfangsbestätigung zu ändern. Das I.________ hat die Umschreibung in der Folge denn auch vorgenommen bzw. den Beschuldigten aufgrund dessen Verhaltens handschriftlich als Eigentümer auf dem Formular eingetragen.