Aufgrund der Aussagen der I.________- Mitarbeiter ist sodann erwiesen, dass der Beschuldigte diese am 9. Juni 2017 dazu drängte, ihn als Besitzer auf dem Ein-/Ausgangsformular einzutragen. Soweit die Vorinstanz hierzu ausführt, dass dies zwar aussergewöhnlich sei, für den angeklagten Sachverhalt aber keine eigenständige Bedeutung habe, ist dies etwas zu relati-