Im Zeitpunkt der Abholung des Bildes hat die Einwilligung entweder vorgelegen oder nicht, zumal von niemandem behauptet wird, dass die Einwilligung bedingt ausgesprochen wäre. Weiter ist unbestritten und aufgrund der sich in den Akten befindenden SIK- Unterlagen auch erstellt, dass der Privatkläger stets als Eigentümer (Besitzer) des Bildes und der Beschuldigte als Auftraggeber in den Dokumenten des I.________ aufgeführt wurden (vgl. pag. 1195 ff.). Aufgrund der Aussagen der I.________- Mitarbeiter ist sodann erwiesen, dass der Beschuldigte diese am 9. Juni 2017 dazu drängte, ihn als Besitzer auf dem Ein-/Ausgangsformular einzutragen.