Beim Auftrag, das Bild am 18. Juni 2017 wieder ins I.________ zurückzubringen, handelt es sich – sofern dieser Auftrag am 9. Juni 2017 überhaupt bereits ein Thema gewesen sein sollte – um einen zweiten Auftrag und nicht um eine Bedingung zum ersten Auftrag. Jedenfalls kann aus diesen zwei Auftragsphasen nicht geschlossen werden, dass die Einwilligung des Privatklägers zur Abholung des Bildes am 9. Juni 2017 von einem späteren, ungewissen Verhalten des Beschuldigten abhängig gemacht worden wäre. Im Zeitpunkt der Abholung des Bildes hat die Einwilligung entweder vorgelegen oder nicht, zumal von niemandem behauptet wird, dass die Einwilligung bedingt ausgesprochen wäre.