39 Betrachtet man die konkrete Anklage, so wird unter Ziff. I.1. der Anklageschrift als Tatzeitpunkt klar der 9. Juni 2017 erwähnt. Zu prüfen sind somit einzig die Umstände und insbesondere die inneren Absichten des Beschuldigten an diesem konkreten Tag. Zwar kann ein kurz vor oder nach diesem Zeitpunkt beobachtetes Verhalten Rückschlüsse auf den Tatzeitpunkt geben, dabei handelt es sich jedoch um einige Tage und nicht um Wochen oder gar Monate. Zutreffend ist, dass das Bild vom Beschuldigten und vom Privatkläger gemeinsam beim I.________ eingelagert wurde (vgl. etwa pag. 1196 f., pag.