Diese Rechtsfigur setzte er dann auch ein, als sich die beiden zerstritten haben und macht die Rückübereignung des Bildes von der Bezahlung seiner Forderungen abhängig. Diese Sachverhaltsvarianten lassen erkennen, dass es rein aus strafrechtlicher Optik eben auch erhebliche Zweifel an der Tatsache gibt, dass der «E.________» am 09.06.2017 für [den Beschuldigten] eine fremde bewegliche Sache war – was im Übrigen auch für alle späteren Zeitpunkte bis zur Geltendmachung des Rückkaufsrechts Ende 2017 gelten würde, wenn sie denn angeklagt wären.» Diesen Schlussfolgerungen ist wie erwähnt vollumfänglich zuzustimmen. Die Kammer hält ergänzend dazu Folgendes fest: