Sie vereinbarten deswegen Kreditverträge, bei welchen Kunstobjekte als Sicherheit dienten, wobei sie diese als Kaufverträge mit Rückkaufsrechten tarnten. Für sein Engagement sollte [der Beschuldigte] einerseits mit einem hohen Zins entschädigt werden, andererseits versprach ihm [der Privatkläger] eine prozentuale Beteiligung am tatsächlichen Wert des Bildes, falls sich dieses als wertvoll erweisen sollte. Durch die fiduziarische Sicherungsübereignung des Bildes war [der Beschuldigte] zwischenzeitlich Eigentümer des Bildes geworden und trat auch als solcher auf.