Dabei wurden auch zwei Zahlungen abgewickelt, welche durch einen entsprechenden Vermerk zu Beweiszwecken dem Geschäft zugeordnet werden konnten. Als «Eigentümer» sollte [der Beschuldigte] dann auch die Expertisen zur Abklärung der Echtheit des Bildes durchführen, wobei [der Privatkläger] bloss als Berater aufgetreten wäre. Weil [der Privatkläger] kein Geld hatte, um die Expertisen zu finanzieren, gewährte [der Beschuldigte] [dem Privatkläger] Kredit und erhielt dafür die Statue «AM.________» als Sicherheit und überdies einen grosszügigen Zins für seine Dienste. Deswegen war es wichtig, dass die Rollenverteilung auf der ganzen Papierspur gleich war.