1. Aus der Vorgeschichte um das Gemälde des italienischen Künstlers N.________ mit der Schwester wussten [der Privatkläger] und [der Beschuldigte] beispielsweise, welche erbrechtlichen Folgen es haben könnte, wenn sich der «E.________» als wertvoll erweisen würde. Daher verlangte [der Privatkläger] von der Schwester in AC.________ eine Bestätigung und verkaufte das Bild pro Forma zu einem tiefen und von einem Schätzer verifizierten Preis an [den Beschuldigten], welcher als Strohmann figurierte. Dabei wurden auch zwei Zahlungen abgewickelt, welche durch einen entsprechenden Vermerk zu Beweiszwecken dem Geschäft zugeordnet werden konnten.