Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (pag. 2039 f., S. 40 f. der Urteilsbegründung) werden hier wörtlich zitiert: «Es gibt für das Verhalten auch mehrere genau gleich wahrscheinliche Sachverhaltsvarianten, welche die Geschehnisse ebenso erklären könnten: