38 Soweit Erpressungselemente vorgebracht werden, ist das Strafverfahren zu diesen Vorwürfen bereits eingestellt und zudem sowieso als nachträglich zurechtgelegte Erklärungsvariante des Privatklägers auszulegen. Ausschlaggebend ist, dass das Verhalten des Beschuldigten durch mehrere gleich wahrscheinliche Sachverhaltsvarianten ebenso erklärt werden kann. Allen drei Varianten ist gemeinsam, dass sie erhebliche Zweifel daran entstehen lassen, dass das Bild «E.________» für den Beschuldigten eine fremde, bewegliche Sache war. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (pag.