Das Bild sollte zwischenzeitlich für weitere Analysen noch kurz zum I.________ gebracht werden, wobei das genaue Datum dafür damals noch nicht feststand. Aber die Mitnahme des Bildes und der Gegenstände/Dokumente war auch am 18. Juni 2017 vereinbarungsgemäss und im Einverständnis mit dem Privatkläger erfolgt. Der Privatkläger stellte dem Beschuldigten auf dessen Anfrage vom 27. Juni 2017 hin eine Quittung für BB.________ aus, welche erwähnt, dass es das Bild des Beschuldigten sei