__ eingetragen zu werden. Selbst wenn man dem Privatkläger folgen und den 18. Juni 2017 als Tatzeitpunkt nehmen würde (was aber nicht angeklagt ist), wäre weder der Gewahrsamsbruch noch die Aneignungsabsicht bewiesen. Es war noch eine zweite Restaurierungsphase für Juli 2017 geplant und man war sich einig, dass sowohl das Bild als auch die übrigen Dokumente bis dahin beim Beschuldigten in Bern bleiben würden. Das Bild sollte zwischenzeitlich für weitere Analysen noch kurz zum I.________ gebracht werden, wobei das genaue Datum dafür damals noch nicht feststand.