2037 – 2041). Sie kam insgesamt zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf die fremde, bewegliche Sache, auf das eigenmächtige Abholen ohne Zustimmung des Privatklägers und in Bezug auf besondere Machenschaften nicht erfüllt ist. Sie begründete dies zusammengefasst mit folgenden zutreffenden Argumenten: Im Vorfeld war es zwischen dem I.________, dem Beschuldigten und dem Privatkläger klar gewesen, dass das Bild «E.________» vom Beschuldigten für die weiteren Restaurationsarbeiten vom 9. Juni 2017 bis 18. Juni 2017 in Bern abgeholt werden würde.