Entsprechend drehte sich jede Antwort des Privatklägers im gesamten Verfahren – unabhängig von der gestellten Frage – darum, einen Eigentumsübergang an den Beschuldigten zu verneinen bzw. sein Eigentum am Bild «E.________» zu untermauern; dies war ganz offensichtlich das Einzige, was ihn beschäftigte und für ihn massgebend war/ist. 9.6 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis 9.6.1 Ziff. I.1 der Anklageschrift Die Vorinstanz hat aus den objektiven und subjektiven Beweismitteln die treffenden Schlüsse gezogen. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2037 – 2041).