37 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das vorliegende Verfahren bzw. die ganze Geschichte rund um das Bild «E.________» für den Privatkläger eine äusserst emotionale Angelegenheit ist und er sich ganz offensichtlich stets darauf fokussiert hat, keine Aussagen zu machen, welche einen Eigentumsübergang des Bildes an den Beschuldigten nahelegen bzw. welche gegen sein Eigentum sprechen könnten. Entsprechend drehte sich jede Antwort des Privatklägers im gesamten Verfahren – unabhängig von der gestellten Frage – darum, einen Eigentumsübergang an den Beschuldigten zu verneinen bzw. sein Eigentum am Bild «E.______