Ergänzend gilt es – mit Blick auf die oberinstanzlichen Befragungen – zu bemerken, dass dem Privatkläger anlässlich seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung diverse Ungereimtheiten/Widersprüche vorgehalten wurden, welche er mit seinen weitschweifigen und ausweichenden Antworten jedoch nicht aufzulösen vermochte. Exemplarisch findet sich dazu nachstehend seine Antwort auf die Frage, ob er nach seiner Rückkehr aus Japan bis im Oktober 2017 je ein Dokument oder sonst etwas aus seiner Wohnung vermisst habe: «Ich habe nicht gesucht. Ich habe viele Ordner und habe damals nicht nachgeschaut, ob noch alle Dokumente vorhanden sind.