743 Z. 98 ff.). Er habe den Beschuldigten dann auf der Empfangsbestätigung, um ihn loszuwerden, lediglich handschriftlich als Eigentümer eingetragen, so dass es nachvollziehbar eine Behauptung des Beschuldigten bleibe (pag. 742 Z. 80 ff.; vgl. auch pag. 1124 f.). Die beiden vom Privatkläger eingereichten Rechtsgutachten hat die Vorinstanz zu Recht nicht gewürdigt (iura novit curia). Ergänzend gilt es – mit Blick auf die oberinstanzlichen Befragungen – zu bemerken, dass dem Privatkläger anlässlich seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung diverse Ungereimtheiten/