Für sie vom I.________ sei klar gewesen, dass der Beschuldigte bezüglich des Bildes die Freiheit gehabt habe zu handeln, dass er es aus seiner Sicht zu recht abgeholt habe, weil er vom Privatkläger generell bevollmächtigt gewesen sei. In Bezug auf den 9. Juni 2017 führte er sodann aus, dass der Beschuldigte das Bild schnellstmöglich habe holen wollen. Er habe darauf bestanden, dass er als Eigentümer geführt werde, weil er das Bild vom Privatkläger erworben hätte, was er aber nicht habe belegen können (pag. 742 Z. 75 ff.). Der Beschuldigte sei fordernd gewesen und habe «sehr mit Nachdruck» darauf bestanden, dass er jetzt der Besitzer sei (pag. 743 Z. 98 ff.).