36 digter). Auf der Empfangsbestätigung hätten sie den Privatkläger als Besitzer und den Beschuldigten als Auftraggeber eingetreten. Es sei für ihn klar gewesen, dass der Privatkläger der Eigentümer des Bildes sei und der Beschuldigte für ihn (den Privatkläger) die Untersuchung des Kunstwerks geschäftlich «manage» (pag. 741 Z. 37 ff., pag. 742 Z. 56 ff. und Z. 69 f.; vgl. auch pag. 1124). Für sie vom I._____