Der Vertrag über die Bilder sei gemäss dem Beschuldigten vom Privatkläger verfasst worden. Weil er, der Beschuldigte, nicht mit allen Punkten einverstanden gewesen sei, habe der Privatkläger diesen überarbeitet und vor Ort in Frankreich einen neuen Vertrag gemacht, diesmal ohne Rückkaufsrecht und ohne Gerichtsstand, aber mit demselben Kaufpreis von CHF 10'000.00. Weiter relevant sind die Zeugenaussagen von AZ.________ des I.________. Gemäss ihm seien der Beschuldigte und der Privatkläger immer gemeinsam aufgetreten, der eine als Eigentümer (Privatkläger), der andere als «Manager» (Beschul-