Ebenfalls bestritt er, dass die Kaufverträge tatsächlich Darlehensverträge gewesen seien, ohne die diesbezüglichen Unstimmigkeiten nachvollziehbar erklären zu können. In Bezug auf die Abholung des Bildes beim I.________ räumte er ein, dass er dem Beschuldigten den entsprechenden Auftrag erteilt habe, wobei dieser aber bereits in jenem Zeitpunkt gewusst habe, dass er das Bild nicht mehr würde zurückbringen wollen. Auch räumte er ein, damit einverstanden gewesen zu sein, dass die Gegenstände für die zweite Restaurierung beim Beschuldigten bleiben sollten.