35 9.5 Würdigung der subjektiven Beweismittel Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien zutreffend gewürdigt. Den diesbezüglichen Ausführungen kann sich die Kammer vollständig anschliessen und darauf wird integral verwiesen (pag. 2028 – 2036). Dabei sind folgende Punkte relevant: Der Privatkläger bestritt durchgehend, dass es einen Vertrag zwischen ihm und dem Beschuldigten in Bezug auf das Bild «E.________» gibt/gab.