Hierzu kann bemerkt werden, dass von der Streitigkeit mit der AX.________ entgegen den Ausführungen hiervor am Anfang der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nichts erwähnt wird. Die Hintergründe zu diesem Streit sind aber vorliegend nicht weiter relevant. Alleine aus der Tatsache, dass der Privatkläger sich in Frühjahr 2017 veranlasst sah, ein Darlehen über ½ Mio. Euro aufzunehmen, erhellt aber, dass er sich in massiven Liquiditätsproblemen befand und seinen laufend hohen finanziellen Verpflichtungen in keiner Weise mehr nachkommen konnte. Der Wert des Speichermediums beträgt nicht wie geltend gemacht EUR 1'800.00 (entsprechend dem Auftragswert der Expertise durch die BO.