Der Privatkläger hatte zur Geldbeschaffung mehrmals Dritten aber auch dem Beschuldigten Kunstobjekte verkauft, auf welchen er während einer bestimmten Dauer eine Rückkaufoption mit Zuschlag hatte, was eher auf ein Darlehen mit Sicherungsübereignung als auf einen «echten» Kaufvertrag hindeutet. Anfangs April 2017 hatte nicht nur der Beschuldigte Zugang zur Wohnung des Privatklägers, sondern offenbar auch die Ex-Frau des Privatklägers, welche über einen Schlüssel verfügte und auch bereits angedroht hatte, diese zu durchsuchen und Informationen zu stehlen. Auf S. 20 der Urteilsbegründung (pag. 2019 f.) führte die Vorinstanz das Folgende aus: