34 Der Beschuldigte selber hat dem Privatkläger mehrmals mit eigenem Geld vorläufig «ausgeholfen», so auch für die erheblichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Ursprungsforschung des Bildes «E.________». Der Privatkläger hatte zur Geldbeschaffung mehrmals Dritten aber auch dem Beschuldigten Kunstobjekte verkauft, auf welchen er während einer bestimmten Dauer eine Rückkaufoption mit Zuschlag hatte, was eher auf ein Darlehen mit Sicherungsübereignung als auf einen «echten» Kaufvertrag hindeutet.