Es ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte im vorliegend relevanten Zeitraum ebenfalls solche Liquiditätsprobleme hatte und trotzdem seinen Lebensstil nicht beschränkte oder auf hohe Auslagen im Zusammenhang mit der Verifizierung der Urheberschaft des Gemäldes E.________ nicht verzichtete. Der Privatkläger hatte den Beschuldigten in diesem Zusammenhang immer wieder mit dem Vollzug von Geschäften zur Geldbeschaffung beauftragt und ihn schliesslich im September 2016 auch zum Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der Firma «R.________ AG» ernannt.