2011 – 2028). Aus der vorinstanzlichen Würdigung der objektiven Beweismittel werden insbesondere folgende Punkte klar und hier noch einmal zusammengefasst wiederholt: Der Privatkläger – aus reichem Hause stammend – befand sich trotz bedeutender Erbschaft und laufender Geschäfte spätestens seit 2013 immer wieder in grossen Liquiditätsproblemen. Es ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte im vorliegend relevanten Zeitraum ebenfalls solche Liquiditätsprobleme hatte und trotzdem seinen Lebensstil nicht beschränkte oder auf hohe Auslagen im Zusammenhang mit der Verifizierung der Urheberschaft des Gemäldes E.____