Auf die weiteren Vorhalte hinsichtlich der beiden Zahlungen des Beschuldigten über CHF 5'000.00 mit den Mitteilungen «Paiement 1/2 resp. 2/2 contrat(s) vente dû, Vendeur C.________, Acheteur A.________» konnte der Privatkläger wiederum keine konkreten bzw. klärende Antworten geben (vgl. pag. 2434). 9.4 Würdigung der objektiven Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel detailliert und umfassend in chronologischer Reihenfolge gewürdigt. Den diesbezüglichen Ausführungen kann sich die Kammer vollständig anschliessen und darauf wird integral verwiesen (pag. 2011 – 2028).