Die Nachricht sei gewesen, dass er alle Kosten des Beschuldigten zurückzahle. Er habe dem Beschuldigten damit mitteilen wollen, dass er sein Verhalten stoppen solle. Es habe keinen Kaufvertrag gegeben. Wenn es aber einen solchen gegeben hätte, dann hätte er das Bild mit dieser Zahlung zurückgekauft. Für ihn seien es Kosten gewesen, aber gleichzeitig auch ein Rückkauf, sofern es einen Vertrag gegeben hätte (pag. 2433 f.). Auf die weiteren Vorhalte hinsichtlich der beiden Zahlungen des Beschuldigten über CHF 5'000.00 mit den Mitteilungen «Paiement 1/2 resp. 2/2 contrat(s) vente dû, Vendeur C.________, Acheteur A.__