666 f.) als Zahlungsgrund «E.________» angegeben habe, obwohl er gemäss seinen Aussagen vom 28. November 2019 (pag. 687 Z. 231 – 236) dem Beschuldigten zwei Beträge für vorgeschossene Kosten habe bezahlen wollen. Hierzu meinte der Privatkläger, man habe ihn – soweit er sich nicht täusche – damit beauftragt und er habe damals gesagt, dass die Zahlungen eine Doppelbedeutung hätten. Mathematisch habe es einen gemeinsamen Nenner gebracht; um das zu vereinfachen, habe er auf beiden Zahlungsanweisungen als Mitteilung einfach «E.________» geschrieben. Die Nachricht sei gewesen, dass er alle Kosten des Beschuldigten zurückzahle.