Subjektive Beweismittel: In oberer Instanz wurden sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger nochmals zur Sache befragt. Während der Beschuldigten von seinem Aussagenverweigerungsrecht Gebrauch machte, führte der Privatkläger anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme im Wesentlichen das Folgende aus: Er habe dem Beschuldigten im April 2017 auf dem Weg zum Flughafen seine Wohnungsschlüssel gegeben und ihm damals erlaubt, die Skulptur mitzunehmen. Weiter habe der Beschuldigte ihm angeboten, die Wohnung zu reinigen, was er ihm ebenfalls erlaubt habe. Er habe ihm aber nicht erlaubt, dass er den Erbvertrag seiner Eltern usw. mitnehme (pag.