gemäss Quittung offenbar für dessen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bild «E.________» entschädigt und Letzterer den Beschuldigten offenbar als Eigentümer des Bildes wahrgenommen hat. Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen zu den vom Privatkläger eingereichten Wahrnehmungsberichten verwiesen werden. Diese Quittung ist nicht geeignet, irgendwelche Rückschlüsse über die Geschehnisse vom 9. Juni 2017 zu ziehen. r) Hotelrechnungen und Flugticket (pag. 2547 ff., Beilagen 33 – 35) Der Kammer ist unerfindlich, inwiefern diese Beweismittel (zwei Hotelrechnungen sowie ein Flugticket) etwas Sachdienliches zu den hier relevanten Fragen beitragen sollten.