Die vom Beschuldigten ins Recht gelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen bescheinigen dem Beschuldigten eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% für den Zeitraum vom 19. November 2022 bis 9. Januar 2023 sowie vom 21. Februar 2023 bis 31. März 2023; für den Zeitraum vom 10. Januar bis 20. Februar 2023 wurde ein Arbeitspensum von 20% empfohlen, dies in Form von halben Tagen im Homeoffice. Diese Bestätigung und Bescheinigungen sind hinsichtlich eines allfälligen Genugtuungsanspruchs des Beschuldigten von Relevanz; in Bezug auf angeklagten Geschehnisse liefern sie jedoch keinerlei Hinweise.