Selbst wenn bekannt wäre, wer die Person war, welche sich damals bei der CS.________ telefonisch meldete, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies bei der Beurteilung der vorliegenden Vorwürfe etwas Sachdienliches beitragen sollte. o) Bestätigung der CT.________ vom 19. Januar 2023; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum November 2022 bis März 2023 (pag. 2483 ff., Beilagen 18 – 25) Der Bestätigung der CT.________ vom 19. Januar 2023 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte seit dem 21. Juli 2022 im Rahmen einer Erschöpfungsdepression in Behandlung ist. Dies habe im November 2022 zu einer hundertprozentigen Krankschreibung geführt.