30 sen Beweismitteln sein Eigentum am Bild zu untermauern; hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren entscheidenden Fragen bleiben diese Beilagen ohne Relevanz. m) Korrespondenz der CR.________ AG mit dem I.________ im Oktober/November 2017 (pag. 2480 f., Beilagen 15 und 16) Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte bei der CR.________ eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen und er bei seiner Rechtsschutzversicherung einen Fall angemeldet hat.