Hierzu gilt es zu erwähnen, dass der Beschuldigte damit offenbar sein Eigentum am Bild aufzeigen will, was vorliegend – wie bereits mehrfach erwähnt – nicht Beweisthema ist. Es ist im Übrigen aktenkundig und unbestritten, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger in die «Restaurationsgeschichte» rund um das Bild «E.________» involviert waren und es deswegen sowie aufgrund von Expertisen und Analysen zwischen den beiden immer wieder zu physischen Übergaben des Bildes gekommen ist. Dass sich das Bild teilweise beim Beschuldigten befand, ist daher bereits hinlänglich bekannt.