Diese Umstände werden, soweit ersichtlich, vom Privatkläger nicht – jedenfalls nicht explizit – bestritten. k) Unterlagen/Fotos betreffend Besuch von CP.________ in der Wohnung des Beschuldigten (pag. 2468 ff., Beilage 12) Daraus geht einzig hervor, dass sich das Bild «E.________» anlässlich des Besuchs des Restaurators CP.________ vom 17. März 2017 in der Wohnung des Beschuldigten befunden hat. Hierzu gilt es zu erwähnen, dass der Beschuldigte damit offenbar sein Eigentum am Bild aufzeigen will, was vorliegend – wie bereits mehrfach erwähnt – nicht Beweisthema ist.