Auch hinsichtlich der vom Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen/Dokumente kann im Allgemeinen festgehalten werden, dass diese für das vorliegende strafrechtliche Verfahren ohne Relevanz bleiben und höchstens, wenn überhaupt, Indizien hinsichtlich der – hier nicht zu klärenden – Eigentumsfrage am Bild liefern. Im Einzelnen hat der Beschuldigte – die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.-I.3 der Anklageschrift betreffend – oberinstanzlich die folgenden Unterlagen/Dokumente eingereicht: j) Chat-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vom 20. März 2017 und 28. April 2017 (pag.