Schliesslich belegen die «Gerichtsbeilagen» 3 – 9 (E-Mail Korrespondenz, Hotelrechnungen, Flugticket; pag. 2504 ff.), dass der Beschuldigten im Sommer 2016 zusammen mit seinem Sohn eine Reise nach Amerika unternahm. Aus diesen Unterlagen ergibt sich einzig, dass der Beschuldigte im August 2016 offenbar nicht völlig illiquid war bzw. er über gewisse Geldquellen verfügte. Auch hinsichtlich der vom Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen/