29 statt. Zudem wurde sie bereits von der Vorinstanz im Rahmen der Vorgeschichte in den Urteilserwägungen aufgegriffen (pag. 2012, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Was den Beweiswert des als «Gerichtsbeilage» 2 eingereichten E- Mail-Verkehrs zwischen dem Privatkläger und F.________ vom 11. und 14. Juli 2016 (pag. 2502 f.) anbelangt, kann auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der mit Eingabe vom 1. März 2023 eingereichten Wahrnehmungsberichte verwiesen werden. Schliesslich belegen die «Gerichtsbeilagen» 3 – 9