Auch diese Unterlagen/Dokumente wurden zwar zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt, vermögen aber – wie bereits die zuvor mit Eingabe vom 1. März 2023 eingereichten Beilagen – ebenfalls keinerlei (zusätzlichen) Erkenntnisse bezüglich des Kerngeschehens zu liefern. Die als «Gerichtsbeilage» 1 eingereichte WhatsApp Korrespondenz vom 9. Juli 2016 (pag. 2498 ff.) zwischen ihm und dem Beschuldigen befindet sich bereits in den Akten (pag. 320 f.). Diese Korrespondenz fand im Übrigen rund ein Jahr vor den hier fraglichen Ereignissen