, Beilagen 10-12) Der Privatkläger macht geltend, durch diese Belege werde untermauert, dass der Privatkläger auf Grund des Rechtsstreits und des faktischen Entzugs des Gemäldes gesundheitlich leide. Diese Atteste stehen offensichtlich im Zusammenhang mit der Zivilforderung (Genugtuung). Auch sie können aber nichts Sachdienliches hinsichtlich der angeklagten Geschehnisse beitragen. i) 9 weitere Beilagen/Beweismittel (pag. 2497 ff.) Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Privatkläger weitere Beweismittel ein. Auch diese Unterlagen/