Der Privatkläger macht geltend, durch diese Belege werde untermauert, dass der Beschuldigte das Bild geerbt habe und er damit dessen Eigentümer sei. Die Eigentumsverhältnisse am Bild vor den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem behaupteten Vertrag wurden weder vom Beschuldigten noch von der Vorinstanz je in Zweifel gezogen, weshalb darüber nicht Beweis zu führen ist. Auf Grund der Öffentlichkeit der Urkunden und der Überschaubarkeit wurden jedoch auch diese vom Privatkläger eingereichten Unterlagen zu Wert und Unwert zu den Akten genommen. h) Ärztliche Atteste 2021/2022 (pag. 2381 ff. und pag. 2413 ff., Beilagen 10-12)