Hierzu ist festzuhalten, dass diese Vorgänge bereits bekannt und belegt sind. Es gilt denn auch nicht, Beweis darüber zu führen, welche Haltung der Beschuldigte vier Monate nach dem angeklagten Vorfall hatte, zumal sich daraus keine Rückschlüsse auf den Tatzeitpunkt ziehen lassen. Mit anderen Worten bleibt auch diese Bestätigung für die Beurteilung der vorliegenden Anklagepunkte ohne Relevanz. g) Zivilstandsbestätigung und Auszug Zivilstandsregister (pag. 2376 ff. und pag. 2412, Beilagen 8-9) Der Privatkläger macht geltend, durch diese Belege werde untermauert, dass der Beschuldigte das Bild geerbt habe und er damit dessen Eigentümer sei.