Was sodann den Beweiswert dieser Korrespondenzen anbelangt, kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden. Gestützt auf diese Korrespondenzen lassen sich keinerlei Rückschlüsse über die Geschehnisse vom 9. Juni 2017 ziehen. f) Bestätigung Notar CA.________ (pag. 2348 ff., Beilage 7) Diese Bestätigung schildere – so der Privatkläger – die Vorgänge bei der Übergabe im Herbst 2017. Es zeige sich, dass der Beschuldigte sich bereits damals geweigert habe, ihm das Gemälde und dessen Rahmen zurückzugeben. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Vorgänge bereits bekannt und belegt sind.