27 28 e) E-Mail Korrespondenzen (pag. 2335 ff., Beilagen 5 – 6) Gemäss Privatkläger ergebe sich aus diesen Korrespondenzen zwischen ihm und ausgewiesenen Kunstsachverständigen, dass beide den Privatkläger als Bildeigentümer betrachtet hätten. Hierzu gilt es vorab zu erwähnen, dass sich diese E- Mail-Korrespondenzen bereits in den amtlichen Akten befinden (pag. 859 ff. und 1438 ff.). Was sodann den Beweiswert dieser Korrespondenzen anbelangt, kann auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden.