Ebenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass er dabei im Sinne seiner Sache auf sie eingewirkt hat. Es fand keine richterliche Belehrung über die Rechte und Pflichten statt und den Parteien wird mit diesem Vorgehen das Frage- und Teilnahmerecht verwehrt. Es handelt sich inhaltlich um reine Parteibehauptungen mit reduziertem Beweiswert. Auch wenn die erwähnten Wahrnehmungsberichte zu den Akten erkannt wurden, vermögen sie bezüglich der sich im vorliegenden Strafverfahren relevanten Fragen keine Antworten zu liefern.