(vgl. BGer 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3 sowie unten Ziff. 21.2). Zu den Wahrnehmungsberichten kann weiter generell festgehalten werden, dass solche «Affidavits» im Schweizerischen Strafprozess nicht vorgesehen sind und ihnen keine erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. dazu BGer 6B_961/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.2). Soweit man den Begriff der schriftlichen Berichte i.S.v. Art. 145 StPO bemühen will, wurden diese hier nicht von einer Strafbehörde, sondern von einer Verfahrenspartei in Auftrag gegeben.